Ein guter Hund macht
einen guten Jäger,
ein guter Jäger macht
einen guten Hund.
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Alois FELBER Robert STÖBERL | +43 664 / 46 57 335 +43 676 / 61 39 233 |
S T A T U T E N
des Vereines
JAGDHUNDESTAFFEL OBERES FEISTRITZTAL
§ 1) Name und Sitz des Vereines:
- Der Verein führt den Namen "Jagdhundestaffel Oberes Feistritztal".
- Der Verein hat seinen Sitz in 8673 Ratten Steinhöf 46, die Tätigkeit des Vereins ist räumlich nicht begrenzt.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.
Für das Ausland sind Vertreter vorgesehen, die die Interessen des Vereines wahrnehmen.
§ 2) Zweck und Tätigkeit des Vereines:
Die Tätigkeit des Vereines, der keinen Gewinn anstrebt, dient unmittelbar und ausschließlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke und ist wie folgt ausgerichtet:
- Förderung des Jagdhundewesens im Allgemeinen
- Ausbildung und ständiges Training für Hundeführer und Hunde
- Koordination von jagdlichen Einsätzen
- Stellung von Nachsuche Gespannen (Führer und Hund) für jagdliche Einsätze
- Stellung von Treiber - Gespannen für Bewegungsjagden im In- und Ausland
- Ausrichtung von Übungstagen für Jagdhunde
- Ausrichtung von Prüfungen für Revierhunde
- Etablierung einer Versicherung für die Jagdhunde
§ 3) Die Aufbringung der finanziellen Mittel des Vereines:
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Kostenersätze aus Veranstaltungen
- Spenden
- Förderungen
§ 4) Arten der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die in der Jagdhundestaffel mit einem Hund mitarbeiten oder eine Funktion im Verein ausüben. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist
an folgende Bedingungen geknüpft
-
- Das ordentliche Mitglied muss ein Mitglied im Steirischen Jagdschutzverein sein
- Hunde eines ordentlichen Mitgliedes müssen spätestens drei Jahre nach Eintritt eine rassetypische jagdliche Prüfung (Anlagenprüfung, Hauptprüfung, VGB) abgelegt haben. Sollte ein ordentliches Mitglied mehrere Hunde führen, so muss mindestens einer dieser Hunde geprüft sein.
- Hunde eines ordentlichen Mitgliedes müssen einen FCI - Stammbaum haben
- Hunde eines ordentlichen Mitgliedes müssen geimpft und gechipt sein und nach tierschutzrechtlichen Standards gehalten werden.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft:
- Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
- Die Mitgliedschaft erfolgt jeweils für ein Jagdjahr (01.04. - 31.03.).
- Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn des Jagdjahres via Bankeinzug fällig.
- Mitglieder welche im Laufe des Jagdjahres dem Verein beitreten, verpflichten sich zur Zahlung des gesamten Mitgliedsbeitrages. Eine aliquote Zahlung ist nicht gestattet.
§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod ( bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit ), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur mit 31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich (Brief oder Email) mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Durch Streichung aufgrund unentschuldigter Nichteinzahlung des Jahresmitgliedsbeitrages binnen 30 Tagen nach schriftlicher Mahnung.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Jahreshauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt über Bankeinzug.
- Den Mitgliedern steht kein wie immer geartetes Recht auf Ausschüttungen aus dem Vereinsvermögen zu.
§ 8) Vereinsorgane:
Organe des Vereines sind die Jahreshauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Organfunktionen sind grundsätzlich ehrenamtlich und an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden. Entschädigungen können nur in Ausnahmefällen unter Wahrung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung durch den Vorstand gewährt werden. Bei der nachfolgenden Jahreshauptversammlung sin die Mitglieder explizit über derartige getätigte Zuwendungen zu informieren.
§ 9) Die Jahreshauptversammlung:
- Die Jahreshauptversammlung findet jährlich durch Einberufung durch den Obmann statt.
- Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Jahreshauptversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder eines Vorstandsmitgliedes binnen sechs Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Jahreshauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung können bis eine Woche vor Beginn der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand (Brief oder E Mail) eingereicht werden.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert werden sollen, bedürfen einer 3/4-Mehrheit, soll aber der Verein aufgelöst werden, bedarf es einer 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das langjährigste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Bei gleicher Mitgliedschaftsdauer mehrerer Vorstandsmitglieder wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied übernommen.
- Die Beschlussfähigkeit ist bei jeder Zahl stimmberechtigter Mitglieder gegeben.
§ 10) Aufgabenkreis der Jahreshauptversammlung:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11) Der Vorstand:
- Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern:
Obmann, gleichzeitig geschäftsführender Obmann
Obmann - Stellvertreter
Schriftführer
Schriftführer-Stellvertreter
Kassier
Kassier-Stellvertreter - Der Vorstand, der von der Jahreshauptversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem langjährigsten anwesenden Vorstandsmitglied. Bei gleicher Mitgliedschaftsdauer mehrerer Vorstandsmitglieder wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied übernommen.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Jahreshauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12) Aufgabenkreis der Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung der Jahreshauptversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Jahreshauptversammlung.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
- Festlegung der Bedingungen für interne Versicherung. Die Versicherungsangelegenheiten werden mit Vorstandsbeschluss abgehandelt.
- Entscheidung über Entschädigungen für Organfunktionen mit anschließender Information der Vollversammlung.
§ 13) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
- Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann-Stellvertreter vertritt bei Verhinderung des Obmannes und des geschäftsführenden Obmannes den Verein nach außen. Er führt auch, wenn der Obmann und der Geschäftsführende Obmann an der Teilnahme verhindert sind, den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand.
- Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes. Außerdem ist er für die Besorgung des Schriftverkehrs zuständig.
- Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er hebt die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet das Vereinsvermögen und ist verpflichtet, die Kassenbücher laufend zu führen.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann, vom Geschäftsführenden Obmann bzw. vom Obmann-Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann, bzw. vom Obmann-Stellvertreter und vom Kassier zu unterfertigen.
- Im Falle einer gleichzeitigen Verhinderung von Obmann, Geschäftsführenden Obmann und Obmann-Stellvertreter führt das am längsten dem Vorstand angehörende Vereinsmitglied den Vorsitz bei der Jahreshauptversammlung und im Vorstand. Bei gleicher Mitgliedschaftsdauer mehrerer Vorstandsmitglieder wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied übernommen.
§ 14) Die Rechnungsprüfer:
- Die Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.4, 9, 10 sinngemäß.
§ 17) Auslandsvertreter und Regionalvertreter:
- Als Auslandsvertreter sind Personen vorgesehen, die die Interessen der ausländischen Mitglieder wahrnehmen.
- Als Regionalvertreter sind Personen vorgesehen, welche im Inland die Interessen der ihnen zugeteilten Region vertreten.
§ 18) Das Schiedsgericht:
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von dreißig Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht: Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Gibt es keine Einigung auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, übernimmt das älteste Vereinsmitglied den Vorsitz des Schiedsgerichtes.
- Bei Stimmengleichheit der Mitglieder des Schiedsgerichtes entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 19) Auflösung des Vereines:
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer ordentlichen Jahreshauptversammlung und nur mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Das Vereinsvermögen wird an die ordentlichen Mitglieder zu gleichen Teilen ausbezahlt.
Beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 26.09.2021